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Nachfolgend finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Geschäftsverkehr mit der ESYS GmbH sowie die hierzu geltenden ergänzenden Bestimmungen für Datendienstleistungen und den Softwareerwerb. Alle Bestimmungen stehen ebenfalls als Download zur Verfügung.

Allgemeine Bedingungen für den Geschäftsverkehr mit der ESYS GmbH


§ 1 Geltungsbereich und Form

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern nach § 13 BGB gelten die jeweils gültigen rechtlichen Vorschriften.
  2. Die Leistungen, Angebote und Lieferungen des ESYS GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers und den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen, d.h., sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprochen wurde.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit der Firma ESYS GmbH (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h., in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  5. Für Datendienstleistungen der ESYS GmbH gelten zusätzliche die ergänzenden Bestimmungen über Datendienstleistungen.
  6. Für den Kauf von Software der ESYS GmbH gelten zusätzlich die ergänzenden Bestimmungen für den Erwerb von Software.
  7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote der ESYS GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch die Rechnung ersetzt werden.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  3. Vertriebsmitarbeiter der ESYS GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Liefer- und Leistungszeit, Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca.       4       Wochen ab Vertragsschluss.
  2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
  4. Gerät die ESYS GmbH in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  5. Die Rechte des Käufers gem. § 9 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
  6. Die ESYS GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbstständige Leistung.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang und Abnahme

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager/Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  3. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch die ESYS GmbH hat keinen Einfluss auf den Gefahrübergang.

§ 5 Annahmeverzug

  1. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist die ESYS GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen.
  2. Insbesondere sind wir berechtigt die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. Die ESYS GmbH kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
  3. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v.  1% des Nettokaufpreises pro vollendeten Kalendermonat, höchstens jedoch 25,00€, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
  4. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 6 Preis und Zahlung

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  3. Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten zusätzlichen Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (einschließlich einer Transportversicherung mit einem Warenwert bis zu 500,00€) iHv       8,50       EUR als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
  4. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, oder entsprechend vereinbarten vertraglichen Zahlungsbedingungen. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zahlung ist der Eingang derselben bei der ESYS GmbH.
  5. Mit Ablauf vorstehender oder vertraglich vereinbarter Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  6. Die ESYS GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf dessen ältere, nicht titulierte, Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die ESYS GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten.
  7. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 8 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.
  8. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 8 Mängelansprüche des Käufers

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware ausdrücklich getroffene vertragliche Vereinbarung.
  3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
  4. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von   sieben Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  7. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
  9. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  11. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Nummer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen die ESYS GmbH an Dritte ist ausgeschlossen, sofern der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde.

§ 12 Urheberrechte und Vertraulichkeit

Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen der ESYS GmbH zugänglich werdenden Informationen, die aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der ESYS GmbH erkennbar und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie- soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist- weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in      Berlin – Prenzlauer Berg. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Stand 7/2020


Ergänzende Bestimmungen für Datendienstleistungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die ESYS GmbH erbringt für den Kunden abgestimmte Datendienstleistungen in der Weise, dass die bereitgestellten Daten für den Kunden unter Verwendung vorgeschriebener Hard- und Software darstellbar und auswertbar sind. Die Datenübertragung erfolgt via Telekommunikation, Internet und/oder anderer Datenübertragungsdienste unter Nutzung diesbezüglicher Fremdprovider bzw. Drittanbieter, die der Kunde in der Regel selbst beauftragt.
  2. Die Daten beziehen sich auf Positions-, Messwert-, Sensor- bzw. Statusinformationen herrührend von festen und/oder mobilen Einrichtungen des Kunden und/oder beinhalten Geographie-, Objekt-, Umwelt- und Verkehrsinformationen, algorithmisch erzeugte und aggregierte sowie andere verfügbare Informationen.
  3. Die Visualisierung der Daten wird in der Regel mit einer bereitgestellten Software auf den spezifizierten und vorgeschriebenen Endgeräten des Kunden und/oder webbasierend über einen Internet-Browser realisiert. Der Empfang, die Erfassung, die Verarbeitung und die Haltung der Daten erfolgen entweder direkt beim Kunden und/oder werden mit Hilfe von Webdiensten und Cloud-Applikationen durchgeführt.
  4. Sollte die ESYS GmbH für ihre Datendienstleistungen Drittanbieter einbeziehen, gelten die in den AGB der Drittanbieter genannten Angaben insbesondere zu Verfügbarkeit, Diensteinschränkungen und Sicherheit der Daten sowie die dort genannten Verhaltenspflichten des Nutzers auch für die Kunden der ESYS GmbH. Auf Anfrage des Kunden werden diese Drittanbieter von der ESYS GmbH genannt und die AGB der Drittanbieter zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
  5. Diese AGB über Datendienstleistungen ergänzt die AGB der ESYS GmbH und ersetzt nicht ihre Gültigkeit.

§ 2 Leistungsvergütung/Zahlungsfristen

  1. Die von der ESYS GmbH erbrachten Datendienstleistungen werden durch den Kunden entsprechend der aktuell gültigen Preisliste bzw. konkretem Angebot und Auftragsbestätigung in Form eines kapazitätsabhängigen Pauschalpreises vergütet.
  2. Die Zahlung erfolgt in der Regel nach Rechnungsstellung für den Pauschalpreis im Voraus. Bei Zahlungsfristüberschreitung um mehr als 14 Tage ist die ESYS GmbH berechtigt, die Dienstleistung ohne weitere Ankündigungen zu sperren.
  3. Nicht enthalten und damit unberührt von der Vergütung sind zusätzlich anfallende Gebühren für die Datenübertragung durch Fremdprovider bzw. Drittanbieter, mit denen der Kunde eigene Verträge abgeschlossen hat.

§ 3 Datenverfügbarkeit

Die ESYS GmbH ist bestrebt, den Datenzugang jederzeit termingemäß und qualitätsgerecht an 24 Stunden, 7 Tagen in der Woche mit einer Datenverfügbarkeit von mindestens 98% zu gewährleisten.

§ 4 Haftung der ESYS GmbH

  1. Für Störungen, die von Fremddienstleistern bzw. Drittanbietern, die der Kunde in eigener Verantwortung beauftragt hat, oder vom Kunden selbst zu vertreten sind, ist die ESYS GmbH nicht haftbar.
  2. Sofern die Datensicherung nicht in den vertraglichen Leistungskatalog der ESYS GmbH fällt, ist der Kunde für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Bei einem von der ESYS GmbH verschuldeten Datenverlust haftet die ESYS GmbH deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verlorengegangen wären.
  3. Dauert eine durch die ESYS GmbH zu verantwortende Störung länger als 24 Stunden, so ist der Kunde zur anteiligen Minderung der Vergütung berechtigt. Ausfallzeiten wegen Wartungsarbeiten, Updates oder Upgrades, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb erforderlich sind und durch die ESYS GmbH dem Kunden rechtzeitig angekündigt werden, werden dabei ausgenommen. Gleiches gilt in Fällen höherer Gewalt. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb der Kontrolle der ESYS GmbH liegende Ereignis sowie jedes unvorhersehbare Ereignis, durch das die ESYS GmbH ganz oder teilweise an der Leistungserbringung gehindert wird.
  4. Die ESYS GmbH haftet dem Kunden gegenüber auf Schadensersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dabei ist die Haftung auf eine Höhe von maximal der Summe der drei letzten monatlichen Vergütungen begrenzt.

§ 5 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt der ESYS GmbH alle zur Auftragserfüllung notwendigen Informationen zur Verfügung. Er verpflichtet sich, seine Daten sowie die der Nutzer vollständig und ordnungsgemäß anzugeben. Bei Veränderung sind die Daten unverzüglich zu aktualisieren.
  2. Der Kunde hat die technischen Voraussetzungen zu schaffen, damit die ESYS GmbH ihre Leistungen wie beauftragt erbringen kann.
  3. Der Kunde verpflichtet sich,
    1. bei versehentlicher Weitergabe der Zugangskenndaten und/oder drohendem Missbrauch von Endgeräten zur sofortigen Mitteilung an die ESYS GmbH,
    2. entsprechende Hinweise zu befolgen, insbesondere Passwörter vor dem Zugriff Dritter zu schützen,
    3. der ESYS GmbH unverzüglich erkennbare Störungen anzuzeigen und die ESYS GmbH bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung zu unterstützen, indem er auftretende Probleme genau beschreibt, die ESYS GmbH umfassend informiert, notwendige Daten zur Verfügung stellt und ihr die für die Mängelbeseitigung angemessene Zeit gewährt,
    4. die Software zweckentsprechend zu nutzen.
  4. Der Kunde verpflichtet sich weiter, es zu unterlassen,
    1. Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ESYS GmbH die Nutzung des Zugangs und/oder der Software zu gestatten, ausgenommen Mitarbeitern des Kunden, soweit die Nutzung für Zwecke des Kunden erforderlich ist,
    2. mittels des Zugangs die Funktion und/oder Integrität der Software, von technischen Einrichtungen, Programmen und/oder Daten Dritter und/oder der ESYS GmbH gegen deren Willen zu stören und/oder aufzuheben bzw. die Sicherheit zu beeinträchtigen.
  5. Verarbeitet der Kunde bei der Nutzung der Software Daten und ist für die Verarbeitung die Einholung einer Einwilligung Betroffener erforderlich oder ist der Kunde ein Berufsgeheimnisträger, verpflichtet er sich, Einwilligungen betroffener Personen einzuholen, soweit er dazu gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist.
  6. Kommt der Kunde den vorstehenden Pflichten nicht nach, können die dadurch entstandenen Kosten und/oder Aufwendungen dem Kunden in Rechnung gestellt werden, wenn ihn ein Verschulden trifft.

§ 6 Datenschutz und Datenhaltung

  1. Über die Einhaltung der geltenden rechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz informiert die ESYS GmbH gesondert in ihrer Datenschutzerklärung.
  2. Die dem Kunden von der ESYS GmbH bereitgestellten Daten sind in der Regel durch Zugangsidentifikation und Kennwort geschützt, so dass für den Normalfall ausreichender Datenschutz gewährleistet ist. Ist die Datensensibilität beim Kunden höher, so ist dieser selbst veranlasst die Sonderansprüche zu formulieren und zu verhandeln. Seitens der ESYS GmbH werden die ihr zugänglichen Kundendaten und -informationen nur an den Kunden selbst oder von ihm Bevollmächtigte weitergegeben.
  3. Bei Verletzungen des Datenschutzes, die durch Fremddienstleister bzw. Drittanbieter zu verantworten sind, sind evtl. Ansprüche durch den Kunden direkt an diese zu richten, so er mit diesen selbst vertraglich vereinbart ist.
  4. Die ESYS GmbH ist verpflichtet, die auf einem Webserver gespeicherten Daten vom Zeitpunkt ihrer Erfassung an 6 Monate dort zu halten.

§ 7 Laufzeit/Kündigung der Dienstleistung

  1. Die Datendienstleistung beginnt mit Übergabe der Nutzeridentifikation bzw. der Zugangsdaten und/oder der Software an den Kunden.
  2. Die Mindestlaufzeit der Dienstleistung, eine automatische Verlängerung sowie die Kündigungsfristen sind entsprechend der aktuell gültigen Preisliste bzw. konkretem Angebot und Auftragsbestätigung festgelegt.
  3. Eine fristlose Kündigung ist möglich für den Fall, dass
    1. die Zahlungsfrist vom Kunden um mehr als 14 Tage nach der ersten Mahnung überschritten wurde,
    2. grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzungen des Leistungsumfanges durch den Datendienstleister vorliegen.
  4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

Stand 7/2020


Ergänzende Bestimmungen für den Erwerb von Software

§ 1 Geltungsbereich

Für den Verkauf von Software der ESYS GmbH gelten die nachfolgenden Vorschriften in Ergänzung zu den AGB der ESYS GmbH für den allgemeinen Geschäftsverkehr.

§ 2 Leistungsumfang

  1. Der Besteller hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.
  2. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der ESYS GmbH.
  3. Der Besteller erhält die Software bestehend aus dem Maschinenprogramm und dem Benutzerhandbuch. Die Technik der Auslieferung der Software richtet sich nach den Vereinbarungen. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
  4. Die ESYS GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.

§ 3 Rechte des Bestellers an der Software

  1. Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die die ESYS GmbH dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der ESYS GmbH zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die ESYS GmbH entsprechende Verwertungsrechte.
  2. Der Besteller ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich im unmittelbaren Besitz des Bestellers stehen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z.B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Die ESYS GmbH räumt dem Besteller hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung.
  3. Der Besteller darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von der ESYS GmbH überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
  4. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. der ESYS GmbH, die dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der ESYS GmbH. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung der ESYS GmbH nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind geheim zu halten.
  5. An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Besteller dieselben Rechte wie an der Standardsoftware.

§ 4 Pflichten des Bestellers

Der Besteller trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.

§ 5 Sachmängel

  1. Die Software hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
  2. Die Nacherfüllung bei Software erfolgt nach Wahl der ESYS GmbH durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass die ESYS GmbH Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Besteller zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Bestellers.
  3. Der Besteller unterstützt die ESYS GmbH bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, die ESYS GmbH umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Die ESYS GmbH kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. Die ESYS GmbH kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Besteller hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und der ESYS GmbH nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software zu gewähren.

§ 6 Rechtsmängel

  1. Die ESYS GmbH gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Besteller keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die ESYS GmbH dadurch Gewähr, dass sie dem Besteller nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
  2. Der Besteller unterrichtet die ESYS GmbH unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Die ESYS GmbH unterstützt den Besteller bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.

§ 7 Export- und Importbestimmungen

Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Vertragssoftware Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Käufer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung der ESYS GmbH steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

Stand 4/2021

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